Zapfenstreich, Mob und Zivilgesellschaft

Man kann darüber streiten, ob ein militärisches Traditionszeremoniell wie der Große Zapfenstreich heute noch dazu taugt, einem aus dem Amt scheidenden Repräsentanten unseres Staates zum Abschied die Ehre zu erweisen. Ich finde nicht. Die Ämter des Bundeskanzlers und des Bundespräsidenten sind zentrale Bestandteile unserer modernen parlamentarischen Demokratie.  Möchte man deren Amtsträger anlässlich ihrer Verabschiedung noch einmal besonders ehren, so ist eine aus der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts stammende Militärzeremonie dazu denkbar ungeeignet. Stattdessen sollte eine Form gefunden werden, die unserer heutigen  Bürger– und Zivilgesellschaft angemessen ist. Eine mehr oder weniger festliche Geselligkeit – ein Empfang mit einigen Dankesreden, vielleicht ein Festessen, ein Ball oder ein Gartenfest – das wären weitaus demokratie- und zeitgemäßere Formen einer Verabschiedung. Denkbar wäre auch ein wissenschaftliches Symposion zu einem Thema, das dem Scheidenden besonders am Herzen liegt. Der Abschied eines Verteidigungsministers als Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist möglicherweise anders zu beurteilen.

Gestern jedoch war nicht das wesentliche Problem, was im Garten des Schlosses Bellevue feierlich zelebriert wurde, sondern das, was draußen geschah. Da lärmte, aufgewiegelt durch einen Tsunami von Skandaljournalismus, der unser Land drei Monate lang überflutete, der moderne Mob.

Ich verwende diesen Begriff ganz bewusst, denn er trifft den Nagel auf den Kopf. Wikipedia definiert „Mob“ als „aufgewiegelte Volksmenge“, als „eine (…) Gruppe von Personen, die (…) ohne erkennbare Führung zusammen agiert“, mit „kurzfristigen Zielen“, sich „spontan und unvermittelt zu militanten Protesten“ zusammenfindend. Der Mob veranstalte Tumult und Aufruhr, aber er analysiere und diskutiere nicht. Als Beispiele werden eine „anfeuernde Ansammlung um eine Schlägerei auf dem Schulhof“ oder „Zulauf zu öffentlichen Hinrichtungen“ genannt. Das „Digitale Wörterbuch der deutschen Sprache (DWDS)“ weist darauf hin, der Ausdruck Mob für eine „aufgeputschte, randalierende Menschenmenge“ gehe auf lat. mōbilis ‘beweglich’ zurück, die mōbile vulgus sei ‘die schwankende, wankelmütige Volksmasse’ gewesen. Und das „Free Dictionary“ definiert zugespitzt: „eine wütende Menschenmenge, die meist Gewalt ausübt“.

Sind Dutzende Vuvuzelas, die lautstark und nachhaltig ein feierliches Zeremoniell stören, eine Form von Gewalt? Selbstverständlich.

Rechtsstaat und Unschuldsvermutung

Zu unserer Demokratie gehört das Gebot der Rechtsstaatlichkeit. Recht und Gesetz haben das staatliche Handeln zu bestimmen, begrenzen die Freiheiten der Bürger und sollen diese vor Willkür und Übergriffen schützen. Das gilt für alle, für Demonstranten ebenso wie für Bundespräsidenten. In der Sphäre von Recht und Gesetz sind wir alle gleich. Deshalb dürfen Demonstranten demonstrieren und „Amtsträger für die Dienstausübung keinen Vorteil fordern, sich versprechen lassen oder annehmen“ (§ 331 StGB).

Es gilt aber auch:

„Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.“

In dieser Form ist das Verbot der Vorverurteilung bzw. die sogenannte Unschuldsvermutung seit 1948 in der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ der Vereinten Nationen (Art. 11 Abs. 1) verankert.

Noch während der gesamten Dauer eines Strafverfahrens ist jeder Verdächtigte oder Beschuldigte als unschuldig zu behandeln. Falls es zu einer Verurteilung kommt, endet die Unschuldsvermutung erst mit deren Rechtskraft. Zudem hat nicht der Beschuldigte seine Unschuld, sondern die Strafverfolgungsbehörde seine Schuld zu beweisen. Das sind wohlerwogene Prinzipien unseres Rechtssystems, die vor ungerechtfertigter Verfolgung, falscher Verdächtigung, Verleumdung oder übler Nachrede – allesamt Straftatbestände – schützen sollen.

Der Mob sieht dies von Grund auf anders. Der hält sich mit derlei Feinheiten nicht auf, sondern hat – in seiner Empörungsbereitschaft von den Skandalisierungsmedien hinreichend angestachelt, darauf komme ich noch – sein Schuldurteil längst gefällt. Weder berücksichtigt er die genauen Umstände des Verhaltens des Verdächtigten noch dessen Motive. An entlastenden Gesichtspunkten ist er erst gar nicht interessiert. In der Hingabe an seine Gefühlswallungen ist ihm das Prinzip der Verhältnismäßigkeit völlig abhanden gekommen. Entrüstung, Häme und Schadenfreude erfüllen die medienseitig aufgewiegelten Wutbürger und führen zu einer hochgradigen Trübung ihres Erkenntnis- und Urteilsvermögens. Das gilt für die justitiablen Aspekte der Angelegenheit ebenso wie für die nicht-justitiablen, in der Sphäre von Stilfragen angesiedelten.

Die äußerste Zuspitzung des gewaltbereiten Volkszorns, den Lynchmob, kennen wir bekanntlich nicht nur aus dem Mittelalter und dem Wilden Westen, sondern erleben ihn in zahlreichen Regionen unserer Welt bis in die heutige Zeit.

Daher war es eine der großen Errungenschaften unserer europäischen Zivilisation, unabhängige Justizorgane einzuführen und sie in ihrem Vorgehen zu Unvoreingenommenheit und nüchterner, differenzierter Sachlichkeit zu verpflichten. Die Rechtsprechung sollte neutral und unparteilich vonstatten gehen und der Beschuldigte die Chance auf eine ausgewogene, faire Beurteilung erhalten. Wie fragil und störanfällig diese Prinzipien im realen Justizalltag sind, wissen wir alle.

Seit den Zeiten des alten Roms, als das Römische Recht als Grundlage unseres heutigen Rechtssystems entwickelt wurde, trägt die Justitia eine Augenbinde als Symbol für Unparteilichkeit, für das Richten ohne Ansehen der Person, und in der Hand eine Waage, die das sorgfältige Abwägen des Für und Wider bei der Urteilsfindung symbolisieren soll. Der Waagbalken steht übrigens oft schräg, als Ausdruck für den Grundsatz „In dubio pro reo“ (Im Zweifel für den Angeklagten).

Übrigens, man glaubt es kaum: Auch die Presse hat offiziell erklärt, sie wolle sich an Vorverurteilungen nicht beteiligen. Ziffer 13 des Pressekodex lautet:

„Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse.

Soweit unsere teilweise Jahrhunderte alten kulturellen Errungenschaften. Gestern haben sie versagt. Eine offizielle Verabschiedung eines Bundespräsidenten, mit welchem Zeremoniell auch immer, und mag man von dem Mann halten, was man will, durch massiven Einsatz lärmender Tröten nachhaltig zu stören, zeigt nicht nur eine überaus verrohte Intoleranz, Mitleidlosigkeit und menschliche Kälte, es ist auch eine Form von Gewalt.

(Fortsetzung: Warum die fatale populistische Skandalisierungstendenz unserer Medien das eigentliche Problem ist.)

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4 Kommentare

  1. Ich finde die Schlussfolgerung, dass die Gegendemonstranten Herrn Wulff vorverurteilen etwas krude. Soweit ich das mitbekommen habe, ging es nicht um die Frage, ob unser BundesExPräsident strafbar gehandelt hat oder nicht. Es ist ja im Gegenteil vielmehr eine Frage von Anstand und Ehre (wegen Sold), auch wenn das sehr unmoderne Kategorien sind (vielleicht aber dadurch um so besser zum Zeremoniell passen). Wer vor Jahren, zur Profilierung und daher aus Eigennutz, eine Senkung des Ehrensoldes fordert und nun, weil es ihn selbst betrifft und wiederum opportun ist, den gleichen Ehrensold einfordert, wer die Bürger des Staates, den er repräsentieren soll, so lange an der Nase herum führt, ein so unwürdiges Spiel getrieben hat, scheibchenweise zugab, was sich nicht mehr leugnen ließ, der hat m.E. verdient, dass Bürger ihren Unmut darüber lauthals äußern. Dass die unseligen Skandalisierungsmedien, insbesondere Bild, da eine Rolle gespielt haben, die nicht gut zu heißen ist, sehe ich auch als ein Problem, schmälert aber nicht die moralischen Vorbehalte, die man gegenüber der Person Wulff haben und zum Ausdruck bringen kann. Meinetwegen auch mit Vuvuzelas.

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    • oglokea

       /  10. März 2012

      Lieber „DWR“, mit Ihrem Beitrag bin ich mehr oder weniger einverstanden („mehr“ dominiert). Aus meinem Blickwinkel ist die Frage des Ehrensolds aber eine ganz simple juristische Angelegenheit: man muss nur prüfen, ob die Kriterien für eine Zahlung erfüllt sind. Die Antwort ist: eindeutig ja. (Obwohl ich Ihnen Recht gebe: im „Fall“ CW. müssen wir über „Anstand“ und „Ehre“ diskutieren – Freundeskreis, „Hinterzimmer“! – mit offenem Ergebnis.)
      Ich persönlich habe solche „unmodernen“ Zeremonien wie den Zapfenstreich gern. Und ich konnte bei Herrn CW. jede Menge Emotionen beim Zapfenstreich „entdecken“. (Manchmal ist das wichtig, was wir nicht auf den ersten Blick sehen.)

      LG.oglokea

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    • Meine Antwort an DWR findet sich hier.

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  1. Der böse Wulff und die Medien « Denkraum

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